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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ams Malergeschäft GmbH
1. Grundsätzliches
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen einen integrierenden Bestandteil der Offerten
und Auftragsbestätigungen und somit der zwischen dem Kunden (nachfolgend: Besteller) und
Ams Malergeschäft GmbH (nachfolgend: Unternehmer) abgeschlossenen Verträge dar. Soweit im
nachfolgenden nichts abweichendes vereinbart wird, gelten die Bestimmungen der SIA-Norm.
2. Anwendungsbereich
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die gesamten Vertragsbeziehungen
zwischen dem Besteller und Unternehmer. Die Bestimmungen haben ausschliessliche Geltung.
Abweichende Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
3. Vertragsschluss und Leistungserbringung
Eine verbindliche Annahme des Vertragsschlusses vonseiten des Unternehmers liegt erst mit der
Auftragsbestätigung vor. Offerten stellen damit ausdrücklich Anträge ohne Verbindlichkeit dar.
Ab Auftragsbestätigung sind die offerierten Preise für eine Ausführung der Arbeiten innert drei
Monaten verbindlich. Als Auftragsbestätigung zählt eine vom Besteller signierte Offerte.
Sollten die offerierten Arbeiten innert drei Monaten nach
Auftragsbestätigung trotz gehörigem Angebot vonseiten des Unternehmers nicht ausgeführt
werden können, so hat der Unternehmer das Recht, im Fall von Materialkosten- und
Lohnänderungen, die Arbeiten zu entsprechend geänderten Preisen anzubieten. Wird das
geänderte Angebot vom Besteller nicht akzeptiert, so gilt der Auftrag als widerrufen. Für
allfällige bereits erbrachte Leistungen des Unternehmers besteht ein Vergütungsanspruch nach
Art. 377 OR.
Der Zeitpunkt und die Dauer der Ausführung werden in gegenseitiger Absprache festgelegt.
Die Ausführung erfolgt durch Angestellte, Temporär-Personal, Akkordanten, Subunternehmer oder ähnlich.
Entstehen durch Umstände, welche der Besteller zu verantworten hat, Mehrkosten, so sind diese
vom Besteller zu tragen.
4. Zusatzaufträge
Wird vonseiten des Bestellers eine in der Offerte nicht vorgesehene Leistung verlangt, hat der
Unternehmer Anspruch auf gesonderte Vergütung nach Absprache. Fehlt eine Absprache über
die Höhe der Mehrkosten, so ist eine branchenübliche Vergütung für die entsprechenden
Zusatzleistungen geschuldet. Der Unternehmer weist den Besteller vor der Ausführung der
entsprechenden Zusatzaufträge auf die jeweiligen Mehrkosten hin.
5. Zahlungskonditionen
Übertrifft die Auftragssumme 2’500.00 CHF, wird eine Akontozahlung von mind. 50% fällig.
Je nach Art des Auftrags variiert die Akontozahlung. Abschlagsrechnungen können
jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar.
Zahlungen gelten erst als geleistet, wenn sie auf dem Konto des Unternehmers gutgeschrieben
wurden. Die Rechnungen des Unternehmers sind, soweit nichts Abweichendes schriftlich
vereinbart wurde, innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Nach Ablauf der 10-tägigen
Zahlungsfrist werden die ausstehenden Beträge mit dem gesetzlichen Verzugszins von 5% p.a.
belastet. Beanstandungen durch den Besteller haben keinen Einfluss auf die Fälligkeit der
Rechnungen des Unternehmers. Eine Verrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist
ausgeschlossen.
6. Verzug in der Werkausführung
Ist der Unternehmer aus Gründen, welche kein Verschulden seinerseits begründen
(beispielsweise ungünstige Witterungs- und Trocknungsbedingungen, Lieferverzug von Material,
unvorhergesehener Ausfall von Mitarbeitern), mit der Werksausführung in Verzug, so kann der
Besteller aus der verspäteten Ablieferung des Werkes keine Ansprüche geltend machen. Der
Rücktritt vom Vertrag ist bei unverschuldetem Verzug ausgeschlossen.
7. Gewährleistung/Haftung
Der Unternehmer garantiert die Ausführung der offerierten Arbeiten nach den anerkannten
Regeln der Technik. Alle vom Unternehmer ausgeführten Arbeiten sind umgehend nach der
Fertigstellung und Ablieferung vom Besteller im Beisein des Unternehmers zu kontrollieren. Ein Abnahmeprotokoll ist vom Besteller nach der Sichtung des
Werks zu signieren. Dem Besteller obliegt eine Garantie nach den Normen der SIA.
8. Beanstandungen
Allfällige Mängel sind innert 5 Tagen seit der Ablieferung des Werkes beim Unternehmer
schriftlich zu rügen. Bei Nichteinhaltung dieser Rügefrist gilt das Werk als mängelfrei
genehmigt.
Eine Mängelrüge befreit den Besteller nicht von der Verpflichtung der fristgerechten Zahlung.
Begründete Mängelrügen berechtigen den Unternehmer zur Nachbesserung innert
angemessener Frist. Die Wandelung, Minderung und der Ersatz von Mangelfolgeschäden sind
ausdrücklich ausgeschlossen.
9. Garantie
Für verdeckte Mängel besteht eine Garantiefrist (Verjährungsfrist) von 2 Jahren, sofern eine
Garantieleistung schriftlich vereinbart wurde.
10. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung
ist 8045 Wiedikon. Für Klagen (inklusive Betreibungen und damit zusammenhängender Verfahren) des
Unternehmers gegen den Besteller ist die Zuständigkeit am Sitz resp. Wohnsitz des Bestellers
vorbehalten. Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht.
Datum: 20.04.2021
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